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Datenschutz
Schülerfotos im Schulweb

S. Spolwig

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Hinweis:

Siehe dazu insbesondere www.datenschutz-berlin.de Rubrik "Datenschutz und Recht"
und
http://www.datenschutz.hessen.de/o-hilfen/AnlageA.htm

Die Problematik

Schüler und Lehrer in Anfängerklassen finden es toll, wenn es eine Fotoserie der Klasse im Internet gibt. Dieser naive Umgang mit Bilder kann zu erheblichen Problemen führen, wenn z. B. Eltern die Schule verklagen (wie bereits geschehen), dass ein Foto Ihrer Tochter im Internet zu finden ist und sie Belästigungen oder gar Schlimmeres befürchten.

Dazu ein Ausschnitt aus dem Kapitel 4.5 des Jahresbericht 2001 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:

"Schulen im Internet

Eine kursorische Prüfung der Internet-Angebote Berliner Schulen hat als positives Ergebnis gezeigt, dass außer bei einzelnen Artikeln, die durch Schülerredakteure unterzeichnet sind, keine kompletten Namen von Schülern veröffentlicht werden. Zumeist werden die Aktivitäten von Kursen und Arbeitsgemeinschaften sowie bestimmte Schülerprojekte so dargestellt, dass lediglich die Vornamen genannt werden und auch die Bilder meist nur eine Gruppe von Schülern zeigen. Aber auch bei solchen Veröffentlichungen gilt Folgendes: Eine Veröffentlichung von Einzelfotos mit Namen (Passfotos) durch die Schule ist unzulässig, da die Schule selbst mit Ausnahme der Verarbeitung von Passfotos für Schülerausweise keine Befugnis hat, Einzelfotos von Schülern herzustellen, zu speichern oder gar zu veröffentlichen. Auch mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schüler unter der Homepage der Schule ist eine Veröffentlichung unzulässig, da ihre Tragweite bei einer Internet-Veröffentlichung durch die Einwilligungserklärung kaum abgedeckt werden kann. Anders, wenn Fotos von schulischen Aktivitäten oder auch Fotos großer Schülergruppen beispielsweise bei Sport- und Schulfesten oder Jahrgangsfotos in das Internetprogramm eingestellt werden sollen. In diesem Fall, insbesondere wenn diese Fotos nicht mit ohnehin unzulässigen Namenslisten korrespondieren, wird, die Einwilligung der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler vorausgesetzt, kaum etwas auszusetzen sein. Um hier eine Identifizierung vorzunehmen, ist ein Zusatzwissen erforderlich, das nur durch eine unmittelbare Beziehung zur Schule bzw. den Schülern, Lehrern oder Eltern erlangt werden kann."



05. Oktober 2008    S. Spolwig